Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.). -4- 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 29. August 2024 davon aus, beim Baden und Schwimmen handle es sich nicht um eine Fortbewegung im Sinne des IVG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Mit der Badeorthese könne auch kein anderer gesetzlich geschützter Eingliederungszweck erfüllt werden. Es handle sich zudem nicht um eine medizinische Massnahme, denn die Orthese werde für Freizeitaktivitäten beantragt (VB 44 S. 2).