Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.489 / mg / nl Art. 68 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ vertreten durch Bruno Habegger, Rechtsanwalt, Wiesenstrasse 1, Postfach, 4901 Langenthal Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Medizinische Massnahmen (Verfügung vom 29. August 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 2023 geborene Beschwerdeführer leidet an einer fibulären Hemimelie mit Fibulaaplasie links, Geburtsgebrechen Ziff. 177 GgV-EDI-Anhang, und bezieht deswegen diverse Leistungen der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV). Am 20. Juni 2024 beantragte er die Übernahme der Kosten einer Unterschenkelausgleichsorthese als wasserfeste Bade- orthese. Die Beschwerdegegnerin stellte ihm mit Vorbescheid vom 15. Juli 2024 die Abweisung dieses Gesuchs in Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2024 Einwände. Mit Verfügung vom 29. August 2024 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 30. September 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei die Kostengutsprache gemäss Gesuch vom 27. Juni 2024 für die Anfertigung einer Badeorthese zu erteilen. – unter Kosten und Entschädigungsfolge –" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2024 zu Recht die Kosten- gutsprache für eine Badeorthese verweigert hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer -3- Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). 2.2. Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 2.3. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich Anspruch haben. Nach Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht jedoch nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Art. 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4). Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.). -4- 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 29. August 2024 davon aus, beim Baden und Schwimmen handle es sich nicht um eine Fortbewegung im Sinne des IVG und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung. Mit der Badeorthese könne auch kein anderer gesetzlich geschützter Eingliederungszweck erfüllt werden. Es handle sich zudem nicht um eine medizinische Massnahme, denn die Orthese werde für Freizeitaktivitäten beantragt (VB 44 S. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer verweist auf den Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. C._____ vom 22. Juli 2024 (VB 42 S. 6 f.) und die E-Mail seiner Physiotherapeutin D._____ vom 5. August 2024 (VB 42 S. 8) und macht zusammengefasst geltend, die Badeorthese sei zur Verbesserung der Mobilität und Funktionalität in der Freizeit verordnet worden. Besonders im Kindesalter erscheine es durchaus wichtig, auch in der Freizeit neue Kontakte zu knüpfen und bestehende Kontakte aufrechtzuerhalten. Ein Schwimmbad gehöre zu den üblichen Orten, an denen sich Kinder träfen und am Gemeinschaftsleben teilnähmen. Ohne Badeorthese sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, an derartigen Aktivitäten teilzunehmen (Beschwerde S. 5 f.). 3.3. 3.3.1. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 22. Juli 2024 fest, die Badeorthese sei zur Verbesserung der Mobilität und Funktionalität in der Freizeit verordnet worden, insbesondere damit er (der Beschwer-deführer) auch unabhängig vom Schwimmunterricht sich im Schwimmbad und auch zum Beispiel im Urlaub selbständig fortbewegen könne. Die Orthoprothese ermögliche auch in diesen Situationen eine selbständige Fortbewegung. Die vorhandene Orthoprothese könne dabei nicht getragen werden, da dies einen unsachgemässen Gebrauch darstellen und die Orthoprothese damit unbrauchbar werden würde. Ein weiterer Aspekt dieser Versorgung sei der Aspekt der psychosozialen Integration. Dem Beschwerdeführer werde es ermöglicht, ohne Einschränkungen an diesen Aktivitäten teilzunehmen, was die soziale Integration durch Teilhabe am Gemeinschaftsleben und dadurch auch das Selbstwertgefühl von klein auf fördere (VB 42 S. 6). 3.3.2. Die Physiotherapeutin des Beschwerdeführers, Frau D._____, führte in ihrem E-Mail vom 5. August 2024 aus, sie sei der Ansicht, dass eine zeitnahe Anpassung einer solchen Orthese sinnvoll sei, da bekannt sei, dass Schwimmen und auch das Baden als Kleinkind eine optimale -5- Vorbeugung gegen eine Skoliose sei. Da dies beim Beschwerdeführer ein grosses Risiko sei, sei sie der Überzeugung, es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer mit dem Wasser vertraut sein dürfe, und dass durch diese Badeorthese seine Selbständigkeit gefördert werden würde und somit eine optimale Entwicklung unterstützt werden könne (VB 42 S. 8). 3.4. Wie dargelegt besteht ein Anspruch auf im Anhang zur HVI aufgeführte Hilfsmittel, soweit sie für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig sind. Umstritten ist vorliegend, ob die beantragte Badeorthese für den Beschwerdeführer zur Fortbewegung und zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt notwendig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, sich ohne den beanspruchten Gegenstand fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat erkannt, dass der Besitz einer Badeprothese die Kontaktmöglichkeiten mit der Umwelt zwar vermehren würde, diese jedoch für die Herstellung genügenden Kontaktes nicht notwendig sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 1969 , publiziert in ZAK 1970 S. 124 ff.; MEYER ULRICH/REICHMUTH MARCO, in: Stauffer Hans- Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2023, N. 25 zu Art. 21-21quater IVG; vgl. auch MEYER ULRICH/REICHMUTH MARCO, a.a.O. N. 41 zu Art. 21-21quater IVG). Aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 22. Juli 2024 geht hervor, dass die beantragte Badeorthese dazu dienen soll, dem Beschwerdeführer eine selbständige Fortbewegung im Schwimmbad oder im Urlaub unabhängig vom Schwimmunterricht zu ermöglichen (VB 42 S. 6). Im Übrigen bestehen für Kinder grundsätzlich neben dem Schwimmbad zahlreiche weitere Möglichkeiten, sich zu treffen und am Gemeinschaftsleben teilzunehmen. Auch aus dem Bericht der Physiotherapeutin des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Badeorthese für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt notwendig wäre (VB 42 S. 8). Demnach ist die beantragte Badeorthese weder zur Herstellung des Kontakts mit der Umwelt noch zur Fortbewegung oder zur Selbstsorge notwendig. Dass es sich bei der Badeorthese um ein Behandlungsgerät handelte, welches einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bildete, geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das -6- Kostengutsprachegesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. August 2024 zu Recht abgelehnt. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. -7- Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Güntert