Da er nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid war bzw. ist, wie dies nach Art. 28 Abs. 1 IVG für einen Rentenanspruch erforderlich ist, hat die Beschwerdegegnerin sein entsprechendes Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.