Die Gutachter setzten sich mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers differenziert auseinander. In der Konsensbeurteilung hielten sie fest, die spiroergometrisch darstellbare leicht bis mittelgradig eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei im Rahmen einer Dekonditionierung, Adipositas und funktionellen Limitierung zu werten. Diese sei durch Training reversibel und begründe keine längerfristige Einschränkung. Die Belastbarkeit habe 135 Watt erreicht. Vergleichbar dazu seien bis 50 Watt normales Gehen, 75 bis 100 Watt Treppensteigen oder langsames Radfahren, und mit 125 bis 150 Watt seien auch schnelles Radfahren oder Joggen möglich.