Die Gutachter würden damit den Invaliditätsbegriff des IVG verkennen, da rechtsprechungsgemäss das effektive Leistungsvermögen entscheidend sei und nicht, was allenfalls im Rahmen von Therapiemassnahmen erreicht werden könne. Derzeit bestehe im 1. Arbeitsmarkt noch keine Leistungsfähigkeit, eventualiter sei von einer Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei im Zeitraum von November 2021 bis November 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Beschwerde S. 9). - 10 -