4.2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Gutachter hätten mittels Spiroergometrie eine leicht bis mittelgradig eingeschränkte Leistungsfähigkeit objektiviert und dieses Resultat auf Dekonditionierung, Adipositas und eine funktionelle Komponente zurückgeführt, weshalb keine IV-relevante Einschränkung bestünde. Die Gutachter würden damit den Invaliditätsbegriff des IVG verkennen, da rechtsprechungsgemäss das effektive Leistungsvermögen entscheidend sei und nicht, was allenfalls im Rahmen von Therapiemassnahmen erreicht werden könne.