Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Auffassungsgabe, die Umstellungsfähigkeit im Gespräch wie auch das Antwortverhalten wirkten unauffällig. Insbesondere hätten sich während der gesamten Untersuchung auch keine Hinweise auf Müdigkeit oder unangemessene Ermüdbarkeit und auch keine Fluktuationen der Vigilanz gezeigt (VB 214.7 S. 7). Pathophysiologisch und morphologisch bestehe kein fassbares Korrelat für die geltend gemachten subjektiven Beeinträchtigungen (VB 214.7 S. 10).