VB 214.7, S. 9 f., 12). Sie hielten diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer, bei dem zwar chronische Erschöpfungszustände, eine exzessive Tagesmüdigkeit sowie eine allgemeine Schwäche und Kraftlosigkeit im Anschluss an eine protrahierte COVID-Infektion bekannt seien, in der Lage sei, im Rahmen einer Integrationsmassnahme eine Tätigkeit von vier Stunden auszuüben und zusätzlich vier Stunden "Wegezeit" zu bewältigen (VB 214.1 S. 5, S. 9). Eine weitere Steigerung der Belastung erachteten sie – durch weiteres Training (bei einer anzunehmenden Dekonditionierung) – als möglich (VB 214.6 S. 4; S. 9).