Da die Gutachter nicht sämtliche Akten bis zum Verfügungszeitpunkt gekannt und bekannte Akten nicht gewürdigt hätten, komme dem Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kein Beweiswert zu. Zudem hätten sich die Gutachter nicht mit den abweichenden Einschätzungen der Eingliederungsfachpersonen auseinandergesetzt, was ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens darstelle (vgl. Beschwerde, S. 6). -6-