4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf das Gutachten könne unter anderem deshalb nicht abgestellt werden, weil die Gutachter den Zwischenbericht der L._____ AG vom 20. Februar 2024, deren E-Mail vom 12. Februar 2024 sowie den definitiven Bericht der L._____ AG vom 6. Mai 2024 nicht berücksichtigt hätten. Darüber hinaus fehle eine Auseinandersetzung mit den Berichten der L._____ AG vom 20. März, 26. April und 26. Juni 2023 sowie der E-Mail vom 18. Oktober 2023. Da die Gutachter nicht sämtliche Akten bis zum Verfügungszeitpunkt gekannt und bekannte Akten nicht gewürdigt hätten, komme dem Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kein Beweiswert zu.