Daraus resultiere für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicetechniker (respektive Werkzeugmacher) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (VB 214.1 S. 10). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass ab der Erstmanifestation der COVID-Infektion am 18. November 2021 und für die Zeit des akutklinischen Intensivaufenthaltes bis zum Abschluss der Reha- Massnahmen in der Klinik K._____ (27. Dezember 2021 bis 15. Januar 2022) und danach zumindest noch für einen Monat keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ca.