Hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter zusammenfassend fest, aus allgemeininternistischer, pneumologischer und neurologischer Sicht bestünden keine signifikanten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch versicherungspsychiatrisch könnten keine arbeitsrelevanten Störungsdiagnosen objektiviert werden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Daraus resultiere für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicetechniker (respektive Werkzeugmacher) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (VB 214.1 S. 10).