Soweit die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verweist, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) greift, wenn die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.