Fr. 56'192.95 x 100). Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht verneint. -9- 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, Eingliederungsmassnahmen seien deshalb nicht fortgesetzt worden, da die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe. Darüber sei diese mit Schreiben vom 17. August 2021 in Kenntnis gesetzt worden. Im vorliegenden Sachverhalt liege zudem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne spezifische Anforderungen an einen Arbeitsplatz oder Arbeitgeber vor. Eine Aufnahme von beruflichen Massnahmen werde daher verneint (VB 89 S. 3).