entwicklung von 2020 bis 2022) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % (VB 89 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, das Valideneinkommen betrage Fr. 56'192.95. Zudem sei aufgrund des stark einschränkenden Belastungsprofils beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. Da von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, resultiere daher ein Invaliditätsgrad von 73 % (Beschwerde S. 5).