starke Müdigkeit bestehen würden, und er erachtete die Prognose als günstig (VB 58 S. 4). Inwiefern aufgrund dieser lediglich geringgradigen Einschränkungen eine längerfristige 50%ige Leistungseinschränkung in jeglichen Tätigkeiten resultieren soll, wurde vom behandelnden Psychiater nicht dargelegt und ist – auch vor dem Hintergrund der von diesen erhobenen Befunden – nicht nachvollziehbar. Zudem hielt RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ in Übereinstimmung mit den entsprechenden Angaben sowohl des behandelnden Psychiaters respektive der Psychotherapeutin (vgl. etwa VB 56 S. 2;