4.4. Der behandelnde Psychiater med. pract. E._____ stellte mit Arztbericht vom 5. Oktober 2022 einzig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (VB 58 S. 4). Psychiatrische Komorbiditäten bestehen ausweislich der Akten nicht, weshalb rechtsprechungsgemäss von keiner schweren psychischen Krankheit auszugehen ist. Zudem kann die von med. pract.