Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die psychiatrische Beurteilung und macht geltend, es liege eine verselbständigte psychiatrische Erkrankung vor. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen, eine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Der von ihr erwähnte Automatismus, dass gewisse psychiatrische Diagnosen nicht invalidisierend seien, sei nicht zutreffend (Beschwerde S. 4). Zudem sei die Behauptung des RAD-Arztes, dass die Psychotherapie erfolgreich gewesen sei, eine reine Mutmassung (Beschwerde S. 5 f.). 4.2. Aus den Akten ergibt sich betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Folgendes: