2.3. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2023 hielt RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ fest, von Relevanz für die Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft sei der Zustand der rechten Schulter anzusehen, die vor zweieinhalb Jahren operativ behandelt worden sei. Entsprechend dem Verlaufsbericht der C._____ vom 3. Dezember 2021 liege ein günstiger Zustand mit nur endgradiger Einschränkung der Beweglichkeit vor. Damit seien die Routinearbeiten einer Reinigungskraft ausführbar. Die psychische Problematik der Beschwerdeführerin rühre von ungünstigen häuslichen Verhältnissen her. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus dieser Problematik nicht resultieren.