Das rechte, nunmehr vor 18 Monaten operierte Schultergelenk habe, nach Sehnenrekonstruktion in der Sonografie geprüft, weiterhin volle Funktionalität. Der Bewegungs-Umfang des rechten Schultergelenkes reiche aus, um die üblichen Aufgaben des täglichen Lebens, auch als Reinigungskraft, erledigen zu können. Die bereits vor einem Jahr ausgesprochene Arbeitsfähigkeit sei offenbar nicht umgesetzt worden, da die Beschwerdeführerin sich in der Türkei aufgehalten habe. Aufgrund der dokumentierten Krankengeschichte könne der Beginn einer vollen Arbeitsfähigkeit im 45%-Pensum der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2021 festgelegt werden (VB 54 S. 4).