"Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer behandelnden Psychologin vom 22. September 2024 ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 89) zu Recht abgewiesen hat.