Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG) ein und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2024 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 28. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: