_ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte und der angegebenen Beschwerden zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass medizinisch-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe (vgl. E. 2.1. hiervor). Dass die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. C._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhen, schmälert deren Beweiswert entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde) sodann nicht per se (vgl. Urteile des -6-