Nachdem eine uneingeschränkte Handfunktion und in der ENMG vom 28. Mai 2024 unauffällige Elektroneurographien der oberen Extremitäten beidseits ohne Hinweise auf eine Large- Fibre-Neuropathie hätten dokumentiert werden können, seien ausser mit der Verordnung von Ergotherapie keine weitergehenden Massnahmen und insbesondere auch keine Attestierung von Arbeitsunfähigkeit notwendig gewesen. Das von der Beschwerdeführerin distal von der Narbe angegebene deutliche Dysästhesieareal mit auch Hypästhesie TEN 5/10 im Seitenvergleich könne klar nicht als organisches Substrat der angemeldeten gesundheitlichen Einschränkungen qualifiziert werden (VB 30 S. 2).