2.1.2. Am 9. Juli 2024 führte der RAD-Arzt Dr. med. C._____ aus, der Einwand der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2024 (VB 23) vermöge seine Beurteilung vom 20. März 2024 hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts nicht zu beeinflussen. Im Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 24. Juni 2024 (VB 28 S. 2 f.) würden die seit der Melanom-Operation im Jahr 2020 geklagten Sensibilitätsstörungen und Schmerzen der rechten Hand und des rechten Armes mit bislang unklarer Ätiologie nunmehr als eine "Beeinträchtigung des Ramus superficialis nervi radialis DD Scar tethering DD Neurom, ED 24.06.2024", bezeichnet.