Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.486 / lf / ss Art. 39 Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. August 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1987 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 17. September 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche sowie medizinische Abklä- rungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Begeh- ren der Beschwerdeführerin um Leistungen der IV mit Verfügung vom 27. August 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 27. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 19. November 2024 wurde ein weiterer medizinischer Be- richt zu den Akten gereicht. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. November 2024 wurde die beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin um Leistungen der IV mit Verfügung vom 27. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 31) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2024 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 31) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin- sicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt -3- Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, vom 20. März (VB 20 S. 1) und 9. Juli 2024 (VB 30). 2.1.1. In seiner Aktennotiz vom 20. März 2024 führte Dr. med. C._____ unter Di- agnosen "Melanom-Exzision am Handrücken rechts vom 04.06.2020 und Nachexzision der Narbe Handrücken rechts, Direktverschluss und histolo- gische Aufarbeitung am 21.07.2020" auf. Zudem hielt er fest, in der ange- stammten Tätigkeit als Bäckerin/Konditorin bestehe aktuell quantitativ und qualitativ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es hätten postoperativ keine ob- jektivierbaren Funktionsdefizite beschrieben werden können, mit welchen sich eine Einschränkung plausibilisieren lassen könnte (VB 20 S. 1). 2.1.2. Am 9. Juli 2024 führte der RAD-Arzt Dr. med. C._____ aus, der Einwand der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2024 (VB 23) vermöge seine Beurtei- lung vom 20. März 2024 hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts nicht zu beeinflussen. Im Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 24. Juni 2024 (VB 28 S. 2 f.) würden die seit der Melanom-Operation im Jahr 2020 ge- klagten Sensibilitätsstörungen und Schmerzen der rechten Hand und des rechten Armes mit bislang unklarer Ätiologie nunmehr als eine "Beeinträch- tigung des Ramus superficialis nervi radialis DD Scar tethering DD Neu- rom, ED 24.06.2024", bezeichnet. Nachdem eine uneingeschränkte Hand- funktion und in der ENMG vom 28. Mai 2024 unauffällige Elektroneurogra- phien der oberen Extremitäten beidseits ohne Hinweise auf eine Large- Fibre-Neuropathie hätten dokumentiert werden können, seien ausser mit der Verordnung von Ergotherapie keine weitergehenden Massnahmen und insbesondere auch keine Attestierung von Arbeitsunfähigkeit notwendig gewesen. Das von der Beschwerdeführerin distal von der Narbe angege- bene deutliche Dysästhesieareal mit auch Hypästhesie TEN 5/10 im Sei- tenvergleich könne klar nicht als organisches Substrat der angemeldeten gesundheitlichen Einschränkungen qualifiziert werden (VB 30 S. 2). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -4- 2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei in der Zwi- schenzeit bei ihrem Hausarzt Dr. med. E._____, Praktischer Arzt, gewesen und für ihn sei es ganz klar, dass ihre Beeinträchtigungen sehr gross seien. Schlussendlich habe sie auch ihre letzte Stelle deswegen verloren. Dr. med. E._____ sei auch überrascht gewesen, dass er nicht vorgängig von der Beschwerdegegnerin kontaktiert worden sei. Zudem sei entschie- den worden, ohne dass der RAD-Arzt sie je persönlich gesehen habe. So- wohl Dr. med. E._____ als auch Dr. med. F._____ hätten ihr gesagt, dass sie den Beruf als Bäckerin vergessen könne. Dr. med. F._____ habe ihr auch gesagt, dass es einen Fehler bei der OP gegeben habe und die Schmerzen auch daher kommen würden. Sie sei sehr stark eingeschränkt. Sie würde gerne wieder als Bäckerin arbeiten, aber das sehe sie leider nicht als realistisch. 3.2. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht vom stell- vertretenden Oberarzt Dr. med. F._____, Kantonsspital D._____, vom 18. November 2024 (eingereicht am 19. November 2024) ist – auch wenn er erst nach dem Verfügungserlass datiert (vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411) – zu berücksichtigen, da er (auch) den Gesundheitszustand -5- der Beschwerdeführerin vor der strittigen Verfügung betreffen könnte (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Dr. med. F._____ führte in seinem Bericht vom 18. November 2024 unter "Hauptdiagnosen" im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 24. Juni 2024 (vgl. VB 28 S. 2 f.) neu einen "Verdacht auf 2x Kontinuitätsneurome R. su- perficialis n. radialis im Operationsgebiet" auf. Zudem hielt er fest, die Be- schwerdeführerin habe über eine Verschlechterung der Situation mit Ab- nahme der Aussentemperatur berichtet. Vor allem Temperaturwechsel würden schlecht toleriert. Die Beschwerdeführerin berichte über initial starke Schmerzen ein Jahr postoperativ, dann eine Beruhigung der Situa- tion und nun tendenzielle Zunahme der Beschwerden. Der Schmerz werde als brennend und elektrisierend unangenehm angegeben (S. 1 f.). In der klinischen Untersuchung zeige sich eine Allodynieregion mit klar auslösba- rem Schmerz. In dieser Allodynieregion distal der Schmerzpunkte bestün- den auch eine Hypo- und teilweise Asensibilität. Die Handfunktion sei an- sonsten uneingeschränkt. Die periphere Sensibilität palmar sei intakt und die restlichen Äste des Ramus superficialis seien nicht betroffen. In der So- nographie des Handrückens rechts in Längs- und Querrichtung vom 18. November 2024 könnten zwei hypoechogene Zonen dargestellt wer- den. Die radial gelegene Zone sei mit einem Ramus superficialis Nervi ra- dialis klar in Kontakt und stamme aus diesem. Die ulnar gelegene Zone könne nicht klar abgegrenzt werden. Es könne lediglich vermutet werden, dass dies, korrelierend mit dem Schmerzpunkt, ebenfalls einem Neurom entsprechen könnte. Als Beurteilung führte Dr. med. F._____ aus, mit der heute vorliegenden Bildgebung und Untersuchung gehe er von zwei Konti- nuitätsneuromen zweier Äste des Ramus superficialis Nervi radialis aus. Diese seien üblicherweise sehr schmerzhaft und würden die normale Handfunktion beeinträchtigen. Er gehe davon aus, dass die Arbeit als Bä- ckerin bzw. Konditorin nicht zu 100 % so durchführbar sei (S. 2). 3.3. Die Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. C._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die er sich stützte, beruhen (auch) auf mehreren persönlichen klinischen sowie bild- gebenden Untersuchungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 2.2.3. hier- vor). Dr. med. C._____ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte und der angegebenen Beschwerden zur nachvollziehbar be- gründeten Schlussfolgerung, dass medizinisch-theoretisch keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe (vgl. E. 2.1. hiervor). Dass die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. C._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Be- schwerdeführerin beruhen, schmälert deren Beweiswert entgegen der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde) sodann nicht per se (vgl. Urteile des -6- Bundesgerichts 8C_396/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2.4; 9C_73/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2; vgl. auch E. 2.2.3. hiervor). Soweit sich die Beschwerdeführerin demgegenüber zur Begründung der aus ihrer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tä- tigkeit als Bäckerin bzw. Konditorin auf ihre Schmerz- beziehungsweise Be- schwerdeangaben stützt, ist festzuhalten, dass die subjektiven Schmerz- angaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähig- keit allein nicht genügen. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversiche- rungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzan- gaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Be- funde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zu- verlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend nicht vollum- fänglich der Fall. So führten PD Dr. med. G._____, Facharzt für Handchi- rurgie, und Dr. med. F._____ in ihrem Bericht vom 24. Juni 2024 zwar aus, vermutlich sei im Rahmen der Melanomexzision der Ramus superficialis entweder in der Narbe eingeklemmt worden oder es liege ein Neurom vor. Aktuell würde eine klare Beeinträchtigung der Funktion des Ramus super- ficialis nervi radialis bestehen (VB 28 S. 3). Mit deren Bericht setzte sich Dr. med. C._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 9. Juli 2024 jedoch um- fassend auseinander und führte zusammenfassend aus, dass das von der Beschwerdeführerin distal von der Narbe angegebene deutliche Dysästhe- sieareal mit auch Hypästhesie TEN 5/10 im Seitenvergleich klar nicht als organisches Substrat der angemeldeten gesundheitlichen Einschränkun- gen qualifiziert werden könne (vgl. E. 2.1.2. hiervor). Die Einschätzung von Dr. med. C._____ steht sodann in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. med. H._____, Facharzt für Handchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, im Bericht vom 22. August 2023. Darin führte Dr. med. H._____ aus, klinisch lasse sich die Beschwerde- symptomatik nicht klar einordnen und auch im Handultraschall habe er keine zusätzliche Pathologie gefunden, welche diese erklären könnte. Die Pathologien im MRI (VB 17 S. 6) interpretiere er als Nebenbefunde ohne Relation zur Klinik. Weder perilunär noch ulnokarpal gebe die Beschwer- deführerin in der heutigen Untersuchung Schmerzen an (VB 17 S. 4). Somit sehe er aktuell keine Indikation für eine handchirurgische Intervention. Soll- ten sich neue Aspekte ergeben oder sich die Beschwerden konkretisieren, sei er gerne bereit, die Beschwerdeführerin erneut zu sehen (VB 17 S. 5). Hinsichtlich der Ausführungen von PD Dr. med. G._____ und Dr. med. F._____, wonach vermutlich der Ramus superficialis in der Narbe eingeklemmt worden sei oder ein Neurom vorliege (VB 28 S. 3) und der von Dr. med. F._____ in seinem Bericht vom 18. November 2024 gestellten Verdachtsdiagnose zweier "Kontinuitätsneurome R. superficialis n. radialis im Operationsgebiet" (vgl. E. 3.2. hiervor) ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Verdachtsdiagnose rechtsprechungsgemäss nicht ausreicht zur -7- Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3; 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2). Des Weiteren lässt sich den Akten keine der Beurteilung von Dr. med. C._____ widersprechende fachärztliche, begründete Arbeitsfä- higkeitseinschätzung aus handchirurgischer oder neurologischer Sicht ent- nehmen. Denn soweit Dr. med. F._____ in seinem Bericht vom 18. Novem- ber 2024 festgehalten hat, dass er davon ausgehe, dass die Arbeit als Bä- ckerin/Konditorin nicht zu 100 % so durchführbar sei, ist darauf hinzuwei- sen, dass er weder Facharzt für Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie (vgl. zur Relevanz eines Facharzttitels im entsprechenden medizinischen Be- reich Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2) ist, noch hat er damit konkret ausgeführt, inwiefern die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Schliess- lich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan- delnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärzt- lich behandelnde Medizinalpersonen sowie auch behandelnde Therapie- kräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels- fällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. F._____ vom 18. November 2024 (vgl. E. 3.2. hiervor) vermag damit auch keine Zweifel an der überzeugenden versicherungsmedizini- schen Einschätzung von Dr. med. C._____ (vgl. E. 3.1. hiervor) zu begrün- den. 3.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilun- gen des RAD-Arztes Dr. med. C._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Die besagten Beurteilungen erfüllen dem- nach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizini- sche Stellungnahmen (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Der anspruchsrelevante me- dizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu er- warten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) und entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Haus- arzt Dr. med. E._____ nicht kontaktiert worden sei, auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich ist. Denn der Hausarzt Dr. med. E._____ ist weder Facharzt für Chirurgie, Or- thopädie noch Neurologie (vgl. E. 3.3. hiervor), wohingegen sich mehrere -8- fachärztliche Berichte zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts in den Akten befinden. Gestützt auf die RAD-Beurteilungen von Dr. med. C._____ vom 20. März und 9. Juli 2024 (vgl. E. 2.1. hiervor) ist damit von keiner invalidenversiche- rungsrechtlich relevanten, längerdauernden Arbeitsunfähigkeit auszuge- hen. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sind damit be- reits die materiellen Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt und die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4). Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Begehren der Beschwerdeführerin um Leistungen der IV mit Verfügung vom 27. August 2024 (VB 31) zu Recht abgewiesen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. April 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker