Befunde sind dem Bericht zudem keine zu entnehmen. Angesichts dieser Umstände ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Beschwerdegegnerin ist daher auf die Neuanmeldung vom 30. November 2023 mit Verfügung vom 27. August 2024 zu Recht nicht eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.