stehe die Beschwerdeführerin einer Medikation ablehnend gegenüber. Sie suche zwar nach Therapeutinnen, habe jedoch auch angegeben, dass sie die therapeutische Arbeit als anstrengend erlebe und es ihr Wunsch sei, einmal "nichts tun zu müssen" und dass keine Erwartungen an sie gestellt würden (VB 67 S. 5). Im Bericht von med. pract. C._____ vom 21. September 2023 attestierte dieser der Beschwerdeführerin sodann einzig aus psychischen Gründen eine reduzierte bzw. aufgehobene Arbeitsfähigkeit, wozu dieser mangels entsprechenden Facharzttitels jedoch nicht fachkompetent ist. Befunde sind dem Bericht zudem keine zu entnehmen.