mobilitätssyndroms mit chronischen zervikobrachialen und zervikozephalen Beschwerden aus. Zwischen Herbst 2015 und Frühsommer 2016 habe wegen des Hypermobilitätssyndroms eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. "Heute" bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr. Ab dem 15. November 2015 habe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr bestanden. Ab 14. Dezember 2015 habe sodann von einer 50%igen und ab 1. April 2016 (drei Monate nach Austritt aus der Rehaklinik) wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden können. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer angepassten (VB 48 S. 3 f.).