von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % erproben werde (VB 76/1). Mit Schreiben vom 8. September 2023 lehnte der Beschwerdeführer eine Mitwirkung ab und erläuterte, dass er zwar gerne mitwirken würde, jedoch aufgrund seiner Schmerzen eine Leistungsfähigkeit von 80 % für nicht möglich halte (VB 84/1). Dem Beschwerdeführer wurde somit zusammen mit der schriftlichen Mahnung und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht eine unbestrittenermassen genügende Bedenkzeit eingeräumt. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren von Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt hat. Demnach hat sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit