Der Verzicht auf eine Prüfung des Rentenanspruchs ist vorliegend nicht die verhängte Sanktion, sondern die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahme, deren Rechtmässigkeit der Beschwerdeführer anerkennt (Beschwerde Ziff. 3.2). Dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch nicht prüfte, ist lediglich die direkte und gesetzlich vorgeschriebene Folge der Nichtteilnahme an (objektiv) zumutbaren Eingliederungsmassnahmen, und einzig auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Wenn die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen wieder aufkommt, ist eine Neuanmeldung möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.4).