3.3.3. Vorliegend fällt für den Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahme weiterhin in Betracht. An der Zumutbarkeit der Massnahme ergeben sich keine Zweifel; der Beschwerdeführer macht auch einzig eine (irrelevante) subjektive Eingliederungsunfähigkeit geltend (vgl. E. 3.1.). Der Verzicht auf eine Prüfung des Rentenanspruchs ist vorliegend nicht die verhängte Sanktion, sondern die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahme, deren Rechtmässigkeit der Beschwerdeführer anerkennt (Beschwerde Ziff.