3.3.2. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass die Teilnahme an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 7 IVG). Wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590 f.). Spätestens bei der nachträglichen Erklärung einer Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung bzw. -verweigerung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht.