26bis Abs. 1 IVV; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Vor diesem Hintergrund sind Eingliede- -8- rungsmassnahmen mit dem Ziel der Vermittlung einer Festanstellung ohnehin geeignet, einen (potentiellen) Rentenanspruch zu beeinflussen. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Beschwerdegegnerin das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe, weil sie als Sanktion für die Verletzung der Schadensminderungspflicht die Prüfung eines Rentenanspruchs von vornherein verweigert habe (Beschwerde Ziff. 3.3).