a IVG und E. 3.1.3.). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die vorgesehene Arbeitsvermittlung weder zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit hätte führen können noch den Beschwerdeführer zu höher qualifizierten und damit besser entlöhnten Tätigkeiten befähigt hätte, erweist sich somit als unbehelflich. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht (Art. 26bis Abs. 1 IVV; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).