3.2.2. Aufgrund der Einschränkungen, denen eine für den Beschwerdeführer geeigneten angepasste Tätigkeit Rechnung tragen muss (vgl. E. 2.1.), wurde ihm von der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in Ziff. 3.3 der Beschwerde ist für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht zwingend erforderlich, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann, sondern es genügt, wenn die Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten (oder wiederherzustellen) (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG und E. 3.1.3.).