Die Beschwerdegegnerin war somit entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, die Prüfung des Rentenanspruchs an die Hand zu nehmen. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, um anschliessend eine Rentenprüfung überhaupt erst möglich zu machen.