Zum einen stellt er die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht in Abrede (vgl. E. 2.2), zum anderen wäre es gerade Aufgabe der ins Auge gefassten Massnahmen gewesen, diese Arbeitsfähigkeit im praktischen Rahmen zu testen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Notiz betreffend das Telefongespräch zwischen der Eingliederungsberaterin und dem betrieblichen Sozialberater des Beschwerdeführers [vgl. VB 82/2] in VB 81). Die Beschwerdegegnerin war somit entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, die Prüfung des Rentenanspruchs an die Hand zu nehmen.