Auch die vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme vom 8. September 2023, wonach er aufgrund seiner Schmerzen nicht über eine Leistungsfähigkeit von 80 % verfüge, ändert nichts daran. Zum einen stellt er die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht in Abrede (vgl. E. 2.2), zum anderen wäre es gerade Aufgabe der ins Auge gefassten Massnahmen gewesen, diese Arbeitsfähigkeit im praktischen Rahmen zu testen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Notiz betreffend das Telefongespräch zwischen der Eingliederungsberaterin und dem betrieblichen Sozialberater des Beschwerdeführers [vgl. VB 82/2] in VB 81).