Solange eine Massnahme aus objektiver Sicht zumutbar ist, wird die Rentenprüfung zu Recht ausbleiben, da der Rentenanspruch erst entsteht, wenn die zumutbaren Massnahmen ausgeschöpft wurden (vgl. E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer nahm gegenüber der ihm angebotenen Massnahme der Arbeitsvermittlung von vornherein eine verweigernde Haltung ein. Er sehe sich sehr mit der bisherigen Arbeitgeberin verbunden und sehe es nicht als realistisch, einen neuen Arbeitsplatz zu finden (VB 74/4).