3.1.5. Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" spiegelt den gesetzgeberischen Willen, Rentenleistungen nur dann zu erbringen, wenn die Eingliederung unmöglich oder nur ungenügend ist, wider. Dabei spielt die subjektive Eingliederungsfähigkeit keine Rolle, würde doch bei Berücksichtigung ebendieser der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" jeglicher Bedeutung entleert und die Schadenminderungspflicht der versicherten Person (vgl. E. 3.1.3.) nahezu obsolet. Solange eine Massnahme aus objektiver Sicht zumutbar ist, wird die Rentenprüfung zu Recht ausbleiben, da der Rentenanspruch erst entsteht, wenn die zumutbaren Massnahmen ausgeschöpft wurden (vgl. E. 3.1.2).