Es wurde ihm eine Bedenkzeit von sieben Tagen, bis am 1. September 2023, gewährt, um schriftlich zu bestätigen, dass er der Aufforderung nachkommen werde. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (auch) betreffend Rentenleistungen eine Abweisung nach sich ziehen werde (VB 76/1). Am 8. September 2023 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin und erläuterte, dass er zwar gerne mitwirken würde, ihm jedoch aufgrund seiner Schmerzen eine Leistungsfähigkeit von 80 % nicht möglich sei. Er habe bereits mehrmals versucht, sein Arbeitspensum zu steigern, wobei dies leider nie über eine längere Zeit erfolgreich gewesen sei. Zudem