Mit Schreiben vom 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Pflicht zur Mitwirkung – im Hinblick auf berufliche Massnahmen nach Art. 18 IVG aufgefordert, beim aktuellen Arbeitgeber oder bei einem Einsatzbetrieb im externen Arbeitsmarkt mit Unterstützung der IV eine geeignete leidensangepasste Tätigkeit zu suchen und im Pensum von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % zu erproben. Es wurde ihm eine Bedenkzeit von sieben Tagen, bis am 1. September 2023, gewährt, um schriftlich zu bestätigen, dass er der Aufforderung nachkommen werde.