der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass berufliche Massnahmen in Frage kommen könnten. Der Beschwerdeführer verneinte seine Bereitschaft, an einer beruflichen Massnahme teilzunehmen, bei der er die Arbeitgeberin wechseln müsste. Er fühle sich mit der langjährigen Arbeitgeberin sehr verbunden und sehe sich auch aufgrund der Schmerzsituation dazu nicht in der Lage, zumal er es nicht für realistisch halte, einen neuen Arbeitsplatz zu finden (VB 74/4). Mit Schreiben vom 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Pflicht zur Mitwirkung – im Hinblick auf berufliche Massnahmen nach Art.