Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 3.1.4. Im Rahmen eines Standortbestimmungsgesprächs am 25. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Eingliederungsberaterin -6-