Der Rentenanspruch entsteht somit nur, wenn unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes, der Fähigkeiten und der beruflichen Perspektiven der versicherten Person alle zumutbaren Eingliederungsmassnahmen in Betracht gezogen und ausgeschöpft wurden. Die IV-Stel- len werden keine Renten mehr zusprechen können, solange das Potenzial einer versicherten Person noch ausgeschöpft werden kann und eine (umfassendere) Eingliederung möglich ist (Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], BBl 2017 2619).