Dieser Grundsatz wurde mit der Weiterentwicklung der IV weiter verstärkt. Art. 28 Abs. 1bis IVG hält fest, dass eine Rente nicht zugesprochen wird, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind. Der Rentenanspruch entsteht somit nur, wenn unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes, der Fähigkeiten und der beruflichen Perspektiven der versicherten Person alle zumutbaren Eingliederungsmassnahmen in Betracht gezogen und ausgeschöpft wurden.