Masse eingegliedert werden kann (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 8 zu Art. 28 IVG). Wegen dieses Grundsatzes hat eine Prüfung eines Rentenanspruchs so lange nicht zu erfolgen, bis die zumutbaren Eingliederungsmassnahmen vollständig ausgeschöpft worden sind (vgl. Art. 7a IVG). Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum genannten Grundsatz, wonach Rentenleistungen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen sollen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568;