Dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint worden sei, sei somit nicht zu beanstanden (Beschwerde Ziff. 3.2). Die Beschwerdegegnerin habe hingegen unzulässigerweise einen Rentenanspruch verneint, ohne überhaupt zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Es sei richtig, dass ein Rentenanspruch erst entstehen könne, wenn keine Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht kämen. Solche würden jedoch eine objektive und die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzen. Da er subjektiv nicht eingliederungsfähig sei, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Prüfung des Rentenanspruchs an die Hand zu nehmen (Beschwerde Ziff. 3.3).