3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass es an der Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit für eine Arbeitsvermittlung (und darüber hinaus auch für alle anderen beruflichen Massnahmen) fehle. Der Beschwerdeführer wendet auch ein, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 18 IVG (und darüber hinaus auch für alle anderen beruflichen Massnahmen, die hier nicht zur Diskussion stünden) aufgrund der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben seien. Dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint worden sei, sei somit nicht zu beanstanden (Beschwerde Ziff.